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Deutschland übernimmt EU-Regelung für Führerschein A2

Von Rolf Lüthi
​ Bald können auch in Deutschland nicht mehr beliebig leistungsstarke Motorrädern auf Führerschein A2-konforme 35 kW gedrosselt werden – Bestandsschutz wird es nur für Deutschland geben

​ Bald können auch in Deutschland nicht mehr beliebig leistungsstarke Motorrädern auf Führerschein A2-konforme 35 kW gedrosselt werden – Bestandsschutz wird es nur für Deutschland geben

Bald können auch in Deutschland nicht mehr beliebig leistungsstarke Motorrädern auf Führerschein A2-konforme 35 kW gedrosselt werden – Bestandsschutz wird es nur für Deutschland geben.

Im Zuge der Umsetzung der dritten Fahrerlaubnisrichtlinie hatte Deutschland u. a. die 70 kW-Drosselregelung nicht in die nationale Fahrerlaubnisverordnung übernommen. Es durfte jedes hochmotorisierte Motorrad auf 35 kW gedrosselt und dann mit dem A2-Führerschein gefahren werden. Im Rest der EU durfte das Basis-Motorrad vor der Drosselung maximal 70 kW (96 PS) Leistung haben. Mit der liberaleren und pragmatischeren Auslegung Deutschlands war man in Brüssel aber nicht einverstanden, die EU-Kommission verklagte die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof.

Um der Erfolg versprechenden Klage zuvor zu kommen, hat das Verkehrsministerium dem Bundesrat am 16. Dezember 2016 die 11. Änderungsverordnung zur so genannten Fahrerlaubnisordnung vorgelegt, mit dem auch Deutschland die 70 kW-Regel übernimmt. Der Bundesrat hat dem Vorschlag aus Bonn zugestimmt. Allerdings treten die Beschlüsse erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl) in Kraft – womit aber noch vor dem Start der Motorradsaison 2017 gerechnet wird.

Inhaber eines Führerscheins A2, der zwischen dem 19. Januar 2013 und dem Tag vor dem Erscheinungstermin der 11. Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt erteilt wurde, genießen nationalen Bestandsschutz. Sie dürfen innerhalb Deutschlands weiterhin auf 35 kW gedrosselte Motorräder fahren, deren Ausgangsleistung 70kW übersteigt. Von Fahrten ins Ausland mit diesen Maschinen ist allerdings abzuraten, da die Rechtslage auch schon vor der geforderten Nachbesserung nicht eindeutig war. Der so genannte Bestandsschutz gilt nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

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